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   OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17   

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https://dejure.org/2017,17327
OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17 (https://dejure.org/2017,17327)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17 (https://dejure.org/2017,17327)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - Ausl 301 AR 54/17 (https://dejure.org/2017,17327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen bei fehlender Zusicherung der Einhaltung europäischer Mindeststandards hinsichtlich der Haftbedingungen durch den ersuchenden Staat

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 S 2 IRG, Art 3 MRK
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Erfordernis einer einzelfallbezogenen Erklärung der ungarischen Justizbehörde hinsichtlich der Einhaltung von den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechenden Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73 S. 2; EMRK Art. 3
    Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen bei fehlender Zusicherung der Einhaltung europäischer Mindeststandards hinsichtlich der Haftbedingungen durch den ersuchenden Staat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2016, 1149) der Anwendungsvorrang des Unionsrechts seine Grenze in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen des Grundgesetzes findet, wozu namentlich die Grundsätze des Art. 1 GG einschließlich des in der Menschenwürdegarantie verankerten Schuldprinzips im Strafrecht gehören.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Bei einer solchen Ausgangslage hat der Europäische Gerichtshof in seiner auch Ungarn betreffenden Entscheidung vom 05.04.2016 - C 404/15 und C 659/15 - (NJW 2016, 1709) anerkannt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens bei außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung erfahre, insbesondere könne das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt sein.
  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 Ungarn wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.03.2015 Application nos. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 Varga u.a./Ungarn).
  • OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass derzeit zureichend objektive und zuverlässige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15 - abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15 - abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15 - abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 2 Ausl 131/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn bei Zusicherung der Einhaltung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass derzeit zureichend objektive und zuverlässige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15 - abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15 - abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15 - abgedruckt bei juris).
  • OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17
    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass derzeit zureichend objektive und zuverlässige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15 - abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15 - abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15 - abgedruckt bei juris).
  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25; siehe zu alldem auch Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Diese Frage war bisher unter den deutschen Oberlandesgerichten umstritten (zweifelnd der Senat in seiner Vorlageentscheidung vom 27.03.2018, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 33, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); ablehnend auch die Einschätzung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; anders dagegen offenbar Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16, juris Rn. 42; siehe auch Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris (Vorlagefrage 1.c.), ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); ferner OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ausl 38/17).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    A 21/17, juris Rn. 25, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22).

    A 21/17, juris Rn. 26, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25).

  • BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22

    Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch

    Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zweck des gerichtlichen Verfahrens über die Zulässigkeit der Auslieferung der auf die Feststellung der Erfüllung aller gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen für die Auslieferung gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1977 - 4 ARs 16/77, BGHSt 27, 266, 270), als auch wegen der dem ersuchenden (Mitglieds-)Staat einzuräumenden Möglichkeit, seinen Justizvollzug an die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR und EuGH anzupassen (vgl. Schomburg/Lagodny/Riegel, aaO, § 32 Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 267 Abs 3 AEUV, § 33 IRG, § 73 S 2 IRG, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK
    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit einschränkenden Anordnungen nach Zusicherungen der ungarischen Justizbehörden über die Einhaltung von Haftbedingungen entsprechend völkerrechtlichen Mindeststandards; Entbehrlichkeit einer Vorlage zur ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

    Der Gerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 EUGrdRCh i.V.m. Art. 3 EMRK konkret abzuleiten sind (vgl. hierzu Riegel/Speicher StV 2016, 250) und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht geklärt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

    Gleichwohl ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).

    Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise auf bestehende Mängel eine Sachaufklärung durchzuführen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung der von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, abgedruckt bei juris).

    Tatsächliche ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass in Ungarn hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte des Verfolgten systemische Mängel bestehen oder im Falle der Auslieferung gerade bezüglich des Verfolgten in Ungarn der Kernbereich der insoweit gewährten Verfahrensrechte verletzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 18, juris: Senat, Beschluss vom 04.08.2017, Ausl 301 AR 64/17, juris: rechtliches Gehör; KG, Beschluss vom 16.11.2017, (4) 151 AuslA 136/17 (167/17) Rn. 13, juris: Strafhöhe; OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017, 2 (S) AR 42/17 Rn 34, juris: Rechtsstaatsprinzip), hat der Rechtsbeistand weder vorgetragen noch sind solche Gefahren aus den Akten oder sonstigen Quellen ersichtlich.

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 434/17, abgedruckt bei juris; zu den derzeit offenen verfassungsrechtlichen Fragen der Einhaltung der Menschenwürde bei der Unterbringung von Strafgefangenen, vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15, juris, und vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872).

    Gleichwohl ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).

  • BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

    Der Gerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 EUGrdRCh i.V.m. Art. 3 EMRK konkret abzuleiten sind (vgl. hierzu Riegel/Speicher StV 2016, 250) und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht geklärt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Gleichwohl ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aranyosi und Caldararu, C- 404/15 und C-659/15, NJW 2016, 1709).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 434/17, abgedruckt bei juris; zu den derzeit offenen verfassungsrechtlichen Fragen der Einhaltung der Menschenwürde bei der Unterbringung von Strafgefangenen, vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15, juris, und vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872).
  • OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Soweit der Senat im Beschluss vom 26.05.2017, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass bezüglich der Haftbedingungen in Ungarn derzeit systemische Mängel bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15, abgedruckt bei juris) und sich eine Auslieferung deshalb als unzulässig erweisen müsste, bestehen diese Bedenken zwar grundsätzlich fort, jedoch haben die ungarischen Justizbehörden nunmehr im Schreiben vom 07.06.2017 unter Zusicherung der dortigen Unterbringung zwei Haftanstalten benannt - nämlich die Haftanstalten in Szombathely und Tiszalök -, wobei jedenfalls die Haftanstalt in Szombathely unter Berücksichtigung der vom Senat ausgewerteten und nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine menschenwürdige Unterbringung des Verfolgten mit Sicherheit gewährleistet.
  • EGMR, 27.01.2015 - 36925/10

    Gefängnisse in Bulgarien: Unwürdige Zustände

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
    Zwar wird deren täglicher Umfang nicht mitgeteilt, der Senat hält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR Urteil vom 27.01.2015, Az.: 36925/10, Neshkov u.a. ./. Bulgarien, Asylmagazin 2015, 74 Leitsatz; siehe hierzu auch Riegel/Speicher StV 2016 40, 41) jedoch einen solchen von mindestens einer Stunde für notwendig und hat die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe versehen.
  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 2 Ausl 131/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn bei Zusicherung der Einhaltung der

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 64/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Vorliegen eines

  • OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

  • RG, 01.05.1917 - V 167/17

    Zur Anwendung des § 5 Nr. 1 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25).

    Bei der bloßen Einführung neuer Rechtsschutzmöglichkeiten, deren Effektivität in der Praxis noch nicht belegt ist, erscheint dies hingegen aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft (ablehnend auch die Einschätzung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; anders dagegen offenbar Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16, juris Rn. 42; siehe auch die Vorlagefrage 1.c. in der Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ausl 38/17).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

    Im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, ist dagegen teilweise die Auffassung vertreten worden, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    [54] Der Senat stellt aber fest, dass zu diesem Punkt Uneinigkeit hinsichtlich des Verständnisses der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht und dass andere Oberlandesgerichte teilweise ihren Entscheidungen das Vorliegen derartiger Zusicherungen zugrunde legen (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015 - Ausl 98/15, juris Rn. 29 f., NStZ-RR 2016, 30 (Ls.); OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 - III-2 Ausl 131/15, juris Rn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 22; vgl. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ws 508/17, juris Rn. 18; aufgrund des Fehlens der Erteilung einer entsprechenden Zusicherung wurde die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt in den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 AR 319/17, juris Rn. 25 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2017 - 2 Ausl AR 14/17, juris Rn. 11, StraFO 2017, 291; vgl. ferner die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, unter Ziff. III.2.a. der Gründe) oder aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung unter entsprechende Maßgaben stellen (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris (Tenor zu 2.); OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17, juris Rn. 21).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

    Der Senat hat sich im Beschluss vom 31.01.2018 (Ausl 301 AR 54/17, juris), auf welchen verwiesen wird, ausführlich mit den Haftbedingungen in Ungarn und den insoweit bestehenden systemischen Mängeln bei der Einhaltung der insoweit zu beachtenden Mindeststandards befasst und legt seine dortigen Erkenntnisse der vorliegenden Entscheidung zugrunde, ohne erneut ergänzende Informationen bei den ungarischen Justizbehörden einzuholen.

    Insoweit hat der Senat im oben genannten Verfahren Ausl 301 AR 54/17 - wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgewertet.

    Soweit sich hier vorlegungspflichtige Fragen insbesondere zur Berechnung des persönlichen Raumes eines Gefangenen und der ggf. erforderlichen Miteinbeziehung der Fläche von Mobiliar und Toilettenraum stellen könnten, sind diese Fragen zudem aufgrund der in der Zulässigkeitsentscheidung vorgenommenen Einschränkungen nicht mehr entscheidungserheblich (ebenso Senat Beschluss vom 31.01.2018, Ausl 301 AR 54/17, juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Allein das Misstrauen des Verfolgten in die polnische Justiz reicht hierfür nicht aus (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 31.01.2018, Ausl 301 AR 54/17, juris).
  • OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21

    Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit das Vorliegen systematischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in Ungarn angenommen worden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 - 1 Ausl A 78/19 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 - 1 Ausl A 21/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 - Ausl 301 AR 54/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 - Ausl 301 AR 54/17 -, juris).
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